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§ 62 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Das Recht der Polizei → Fünfter Abschnitt – Polizeiverordnungen

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 SPolG – Formerfordernisse

(1) Polizeiverordnungen müssen

  1. 1.
    eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
  2. 2.
    in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein,
  3. 3.
    das Datum enthalten, unter dem sie erlassen sind,
  4. 4.
    die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt,
  5. 5.
    die erlassende Behörde bezeichnen,
  6. 6.
    den örtlichen Geltungsbereich festlegen.

(2) Polizeiverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.