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§ 55 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Zwang → Zweiter Unterabschnitt – Ausübung unmittelbaren Zwanges

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 SPolG – Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn das aufgrund von Anhaltspunkten zum Schutz einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten oder einer oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person

  1. 1.

    Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,

  2. 2.

    sich töten oder verletzen wird oder

  3. 3.

    fliehen wird oder befreit werden soll.