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§ 45 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Zwang → Erster Unterabschnitt – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 SPolG – Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

  1. 1.
    Ersatzvornahme (§ 46),
  2. 2.
    Zwangsgeld (§ 47),
  3. 3.
    unmittelbarer Zwang (§ 49).

(2) Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 50 und 54 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.