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§ 8 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Organe der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 8 SparkG – Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt außer in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über

  1. 1.

    die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,

  2. 2.

    die Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters,

  3. 3.

    die Bedingungen des Anstellungsvertrages und die Gewichtung der Kennziffern der variablen Vergütung gemäß der Verbandsempfehlung für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,

  4. 4.

    die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertreter,

  5. 5.

    den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuss und die Innenrevision,

  6. 6.

    die Entlastung des Vorstandes,

  7. 7.

    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresüberschusses,

  8. 8.

    die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse nach § 14 Abs. 4,

  9. 9.

    das Siegel.

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen Beschlüsse des Vorstandes über

  1. 1.

    die Grundsätze der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung,

  2. 2.

    die Grundsätze der Personalpolitik,

  3. 3.

    den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,

  4. 4.

    die Errichtung von Gebäuden,

  5. 5.

    die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere Kreditinstitute,

  6. 6.

    den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen,

  7. 7.

    die Aufnahme von Eigenmitteln nach § 3 Abs. 3,

  8. 8.

    die Vörwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 1.

(4) Vor der Beschlussfassung der Vertretung des Trägers wird der Verwaltungsrat angehört über

  1. 1.

    die Auflösung der Sparkasse,

  2. 2.

    Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,

  3. 3.

    den Erlass und die Änderung der Satzung.

(5) Der Verwaltungsrat kann die Befugnis nach Absatz 2 Nr. 3 auf einen Personalausschuss übertragen, dem mindestens ein Drittel seiner Mitglieder angehören müssen. Die Beschlüsse zur Bildung und zur Zusammensetzung des Personalausschusses bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates. Für bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat außerdem beratende Ausschüsse bilden.

(6) Gegenüber dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, für den der Vorsitzende handelt.