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§ 6 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Zuständigkeit der Vertretung des Trägers

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 6 SparkG – Vertretung des Trägers

(1) Die Vertretung des Trägers entsendet die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 6.

(2) Die Vertretung des Trägers beschließt über

  1. 1.

    die Errichtung der Sparkasse,

  2. 2.

    die Auflösung der Sparkasse,

  3. 3.

    Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,

  4. 4.

    den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,

  5. 5.

    die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse.