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§ 34a SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Schlussvorschriften

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 34a SparkG – Übergangsregelungen

(1) Die §§ 9 bis 11 in der nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsräte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt konstituieren.

(2) Die §§ 19 und 20 in der nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung sind erstmals auf Anstellungsverträge über Neuanstellungen und über Vertragsverlängerungen von Vorstandsmitgliedern anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geschlossen werden.