Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Abschnitt 10 – Schlussvorschriften
§ 34a SparkG – Übergangsregelungen
(1) Die §§ 9 bis 11 in der nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsräte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt konstituieren.
(2) Die §§ 19 und 20 in der nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung sind erstmals auf Anstellungsverträge über Neuanstellungen und über Vertragsverlängerungen von Vorstandsmitgliedern anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geschlossen werden.