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§ 31 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Aufsicht

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 31 SparkG – Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Verordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich das für Sparkassen zuständige Ministerium der Einrichtungen des Ostdeutschen Sparkassenverbandes oder anderer geeigneter Prüfer bedienen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.

(2) Das für Sparkassen zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern.

(3) Das für Sparkassen zuständige Ministerium kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Es kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(4) Erfüllt die Sparkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen des für Sparkassen zuständigen Ministeriums nach Absatz 3 nicht nach, so kann das für Sparkassen zuständige Ministerium die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann das für Sparkassen zuständige Ministerium anstelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen.

(5) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Maßnahmen des für Sparkassen zuständigen Ministeriums nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann das für Sparkassen zuständige Ministerium einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf Kosten der Sparkasse wahrnimmt. Der Beauftragte hat im Rahmen seines Auftrages die Stellung eines Organs der Sparkasse.