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§ 3 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 3 SparkG – Trägerverantwortung, Eigenmittelausstattung

(1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen. Eine Verpflichtung des Trägers zur oder ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger auf Zurverfügungstellung von Mitteln besteht nicht.

(3) Die Sparkasse kann Eigenmittel nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.