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§ 29 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Vereinigung und Auflösung von Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 29 SparkG – Auflösung von Sparkassen

(1) Die Auflösung der Sparkasse bedarf der vorherigen Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums. Der Ostdeutsche Sparkassenverband ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören.

(2) Nach Erteilung der Zustimmung hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.

(3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

(4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke im Trägergebiet zu verwenden.