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§ 26 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 26 SparkG – Jahresabschluss, Entlastung

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat entsprechend der gesetzlichen Aufstellungspflichten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Sparkasse wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes im Auftrag des für Sparkassen zuständigen Ministeriums geprüft (Jahresabschlussprüfung). Wurden die Jahresabschlussprüfungen in einem Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren durch die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassenverbandes durchgeführt, so kann der Verwaltungsrat für die darauf folgenden höchstens drei Geschäftsjahre andere Prüfer im Sinne des § 319 des Handelsgesetzbuches und des § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Jahresabschlussprüfung bestellen. Die Bestellung eines anderen Prüfers bedarf der Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres nicht mehr als 10 v. H. der Sparkassen im Sinne von Satz 2 geprüft werden. Die Zustimmung kann insbesondere verweigert werden, wenn dies zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Prüfungsstelle erforderlich ist. Beantragen für ein Geschäftsjahr mehr als 10 v. H. der Sparkassen eine Prüfung durch einen anderen Prüfer, entscheidet der Zeitpunkt des Antrages. Das für Sparkassen zuständige Ministerium kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.

(3) Die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften und Anordnungen ist in die Prüfung einzubeziehen; Auskunftsersuchen der Sparkassenaufsicht ist Rechnung zu tragen. Der Abschlussprüfer zeigt der Aufsichtsbehörde den Termin der Schlussbesprechung rechtzeitig an. Nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung legt die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassenverbandes oder der andere Prüfer den Prüfungsbericht unverzüglich dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und dem für Sparkassen zuständigen Ministerium vor. Andere Prüfer im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind hierzu vertraglich zu verpflichten. Hiernach stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts und die Verwendung des Jahresüberschusses; das für Sparkassen zuständige Ministerium kann zulassen, dass in begründeten Ausnahmefällen die Feststellung des Jahresabschlusses vor der Vorlage des Prüfungsberichtes erfolgen kann. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss wird veröffentlicht. Er wird mit dem Lagebericht und der Stellungnahme des für Sparkassen zuständigen Ministeriums dem Träger vorgelegt.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt ferner über die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn das für Sparkassen zuständige Ministerium bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung und die etwaig durchgeführten Sonderprüfungen der Aufsichtsbehörden keine erheblichen Verstöße ergeben haben und alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen erledigt sind.

(5) Über die Entlastung des Verwaltungsrates beschließt die Vertretung des Trägers.