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§ 24 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Beschäftigte der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 24 SparkG – Vorstand, Angestellte, Arbeiter

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Angestellten und Arbeiter.

(3) Dienstvorgesetzter der ordentlichen Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ist der Vorstand.

(4) § 23 gilt auch für die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter.