Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 22 SparkG – Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen

(1) Kein Mitglied der Sparkassenorgane darf bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mit wirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Betreffende

  1. 1.

    persönlich oder mit einer Einlage haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Beschäftigter oder Handelsvertreter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass er von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden ist,

  2. 2.

    in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses das Gremium selbst, bei den Mitgliedern des Vorstandes der Vorsitzende des Verwaltungsrates.