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§ 19 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Vorstand der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 19 SparkG – Zusammensetzung, Bestellung

(1) Der Vorstand besteht nach Maßgabe der Satzung aus mehreren Mitgliedern. Neben ordentlichen Mitgliedern können stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen und im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern diese mit allen Rechten und Pflichten vertreten. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nach Satz 2 muss geringer sein als die der ordentlichen Vorstandsmitglieder.

(2) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Personen, die nach § 12 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht bestellt werden.

(3) Beschlüsse über die Bestellung der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes werden zeitlich begrenzt, höchstens für die Dauer von sechs Jahren bestellt, wobei die Bestellung grundsätzlich nicht über das 67. Lebensjahr hinausgehen darf. Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Berufungszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden.

(4) Eine beabsichtigte Bestellung oder Wiederbestellung von ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes ist dem für Sparkassen zuständigen Ministerium unverzüglich mit den üblichen Unterlagen anzuzeigen.

(5) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung eines ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedes zu widerrufen, wenn es fachlich oder persönlich nicht mehr geeignet ist, ein Hinderungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 eintritt oder der Anstellungsvertrag aus anderem Grund vorzeitig beendet wird. Das für Sparkassen zuständige Ministerium kann anstelle des Verwaltungsrates die Bestellung widerrufen, wenn der Verwaltungsrat einer dahingehenden Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt.

(6) Der Vorsitzende des Vorstandes verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung.

(7) Im Falle ihrer Verhinderung werden die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht durch stellvertretende Mitglieder vertreten werden, durch Beschäftigte vertreten, die vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestellt werden. Die Absätze 2 bis 5 finden entsprechend Anwendung.