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§ 15 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Organe der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 15 SparkG – Beanstandungen

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich die Entscheidung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums herbeizuführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.