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§ 12 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Organe der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 12 SparkG – Hinderungsgründe der Verwaltungsratsmitgliedschaft

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

  1. 1.

    Beschäftigte des Trägers und der Sparkasse sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der Verbandsmitglieder; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und für den Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach § 10,

  2. 2.

    Beschäftigte der Steuerverwaltung,

  3. 3.

    Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Beschäftigte und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln, sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist,

  4. 4.

    Personen, die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunzehnten bis Zweiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden sind,

  5. 5.

    Personen, die in den letzten zehn Jahren Schuldner in einem Insolvenzverfahren, einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung oder eines vergleichbaren Verfahrens waren oder noch sind,

  6. 6.

    Personen, die für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit tätig waren und deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat deshalb untragbar erscheint,

  7. 7.

    Personen, bei denen das Beschäftigungsverhältnis mit der Sparkasse während der Amtszeit beendet wird oder die dauerhaft von ihrer Arbeitspflicht befreit werden.

(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 7 während der Amtszeit ein oder wird ein solcher Tatbestand bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Bei Personen, gegen die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunzehnten bis Zweiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches das Hauptverfahren eröffnet oder ein Strafbefehl vor Beginn oder während der Amtszeit erlassen worden ist, ruht die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Während dieser Zeit werden die Rechte und Pflichten von dem Stellvertreter der jeweiligen Gruppe wahrgenommen. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Die Sätze 1 bis 4 gelten in gleicher Weise für den Vorsitzenden und für die stellvertretenden Mitglieder.

(3) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ruht, wenn ein Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 mehr als drei Monate befristet von seiner Arbeitspflicht befreit ist oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses vor einem Arbeitsgericht streitig ist. Während dieser Zeit werden die Rechte und Pflichten von dem gewählten Stellvertreter wahrgenommen.

(4) In Zweifelsfällen entscheidet das für Sparkassen zuständige Ministerium.