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§ 10 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Organe der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 10 SparkG – Vorsitzender des Verwaltungsrates

(1) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar.

(2) Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes den Vorsitzenden aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat zwei Stellvertreter unter Festlegung ihrer Reihenfolge auf Vorschlag der Vertretung des Zweckverbandes aus dem Kreis der dem Verwaltungsrat angehörenden Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder. Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbandes wählt der Verwaltungsrat den auch in der Reihenfolge zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden aus seiner Mitte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Muss der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind, so nimmt das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrates die Aufgabe des Vorsitzenden wahr.

(4) Bei Mehrträgersparkassen nimmt einer der Hauptverwaltungsbeamten den Vorsitz wahr. Der Vorsitz kann während der Amtszeit gewechselt werden. Detaillierte Regelungen hierzu sind in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Trägern festzulegen. Diese ist dem für Sparkassen zuständigen Ministerium zur Zustimmung vorzulegen.