Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 SparkG – Rechtsnatur, Trägerschaft
(1) Landkreise, kreisfreie Städte oder von ihnen gebildete Zweckverbände können Sparkassen errichten. Sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums, das im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes entscheidet.
(2) Die von Landkreisen und kreisfreien Städten errichteten Sparkassen sowie die von Landkreisen und kreisfreien Städten durch Zweckverbände als Träger errichteten Sparkassen (Zweckverbandssparkassen) sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(3) Haben mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte gemeinsam eine Sparkasse errichtet (Mehrträgersparkasse), so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über Zweckverbandssparkassen mit Ausnahme des § 11 entsprechende Anwendung.