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§ 4 SpkG
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

A. – Sparkassen → I. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 4 SpkG – Verbund

Die Sparkassen bieten Produkte und Dienstleistungen der für sie zuständigen Einrichtungen und Unternehmen, die Aufgaben für die Sparkassen wahrnehmen (Sparkassen-Finanzgruppe), an. Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern darf das Verbundprinzip und das Regionalprinzip nicht beeinträchtigen.