Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 SpkG
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

B. – Sparkassen- und Giroverbände, Sparkassenzentralbank

Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 34 SpkG – Aufgaben

Die Sparkassen- und Giroverbände haben die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen und die Aufsichtsbehörde gutachtlich zu beraten. Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde über das mögliche Vorliegen eines Stützungsfalles, die beabsichtigten Stützungsmaßnahmen und die Entscheidungen des Sparkassenstützungsfonds der Verbände rechtzeitig zu unterrichten.