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§ 16 SpkG
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Verwaltung der Sparkassen → 1. – Träger und Organe der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 16 SpkG – Sitzungen und Beschlussfassungen des Verwaltungsrates

(1) Das Vorsitzende Mitglied beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Diese sind nicht öffentlich.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Das Vorsitzende Mitglied muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. Beim Versand von Beratungsunterlagen ist dafür zu sorgen, dass geschäftliche, steuerliche oder andere betriebliche Schutzvorschriften nicht verletzt werden. Im Zweifel entscheidet das Vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates über die Versendbarkeit nach Anhörung des Vorsitzenden Mitgliedes des Vorstandes.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn das Vorsitzende Mitglied und die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Verwaltungsratsmitgliedes ist über Angelegenheiten von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes oder des Verwaltungsrates geheim abzustimmen. Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrates nach § 21 bei der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten nicht mitwirken darf, hat es das Beratungszimmer während der Behandlung dieser Angelegenheit zu verlassen.

(4) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden Mitglied und einem weiteren vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, die Niederschriften oder Anlagen zu Niederschriften, die wegen ihres vertraulichen Charakters oder aus Gründen von geschäftlichen, steuerlichen oder anderen betrieblichen Schutzvorschriften nicht übersandt werden können, in den Räumen der Sparkasse einzusehen. In der Niederschrift ist auf die nicht beigefügten Anlagen hinzuweisen. Sofern sichergestellt werden kann, dass die vorgenannten Schutzrechte auch beim Versand der Unterlagen an die Verwaltungsratsmitglieder gewahrt bleiben, ist der Versand zulässig. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.