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§ 9 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SpkG – Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates, Verordnungsermächtigungen

(1) Die weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers aus dem Personenkreis der wählbaren sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner des Trägers gewählt. Im Falle der Wahl von Hauptverwaltungsbeamtinnen oder -beamten in den Verwaltungsrat ist es ausreichend, wenn der Dienstsitz im Trägergebiet der Sparkasse liegt. Soweit ein Zweckverband Träger ist, werden die in Satz 1 genannten Mitglieder aus dem Personenkreis der wählbaren sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes gewählt. Satz 2 gilt entsprechend. Frauen und Männer sind zum Zeitpunkt der Neuzusammensetzung im Anschluss an die Wahl der Vertretung zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind Frauen und Männer zum Zeitpunkt der Neuzusammensetzung im Anschluss an die Wahl der Vertretung des Trägers in Bezug auf die letzte Person alternierend zu berücksichtigen. Für die Wählbarkeit nach Satz 1 und 2 gelten die Vorschriften des § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 erster Halbsatz GKWG. Die weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates, die Mitglied der Vertretung des Trägers sind, scheiden aus dem Verwaltungsrat aus, wenn sie ihren Sitz in der Vertretung verlieren. Soweit ein Zweckverband Träger ist, gilt Satz 8 entsprechend für Mitglieder des Verwaltungsrates, die der Verbandsversammlung oder den Vertretungen der zu dem Zweckverband gehörenden Gemeinden oder Gemeindeverbänden angehören. Verwaltungsratsmitglieder, die sowohl Mitglied der Verbandsversammlung als auch Mitglied der Vertretung einer zum Zweckverband gehörenden Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, scheiden nur dann aus dem Verwaltungsrat aus, wenn sie ihren Sitz sowohl in der Verbandsversammlung als auch in der Vertretung verlieren. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über die Wahl der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat werden von den wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers gewählt. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse berücksichtigt werden. Nicht wählbar ist, wer Mitglied des Vorstandes oder Vertreterin oder Vertreter im Fall der Verhinderung (§ 12 Abs. 2) ist. Im Übrigen gelten für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit § 11 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 12 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 und Abs. 4 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), mit der Maßgabe entsprechend, dass wählbar nur ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beschäftigten im Verwaltungsrat rückt unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Wahl bestehenden Anteile nach Satz 2 die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates zieht. Regelungen zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat erlässt das für Innere zuständige Ministerium durch Verordnung.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter eines neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten werden von diesem in den Verwaltungsrat entsandt. Im Fall mehrerer neben dem Träger am Stammkapital Beteiligter werden deren Vertreterinnen und Vertreter, soweit die Satzung der Sparkasse nichts anderes bestimmt, in einer Beteiligtenversammlung gewählt. Frauen und Männer sind bei der Entsendung in den Verwaltungsrat zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind Frauen und Männer alternierend zu berücksichtigen. Jeder neben dem Träger am Stammkapital Beteiligte entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Beteiligtenversammlung. Je angefangene EUR 1.000 Beteiligung am Stammkapital der Sparkasse vermitteln eine Stimme. Die Beteiligtenversammlung stimmt in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten ab. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Die Bewerber und Bewerberinnen eines neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt. Weitere Regelungen können in der Satzung der Sparkasse getroffen werden.

(4) Als Mitglieder dürfen nicht berufen werden

  1. 1.

    Beschäftigte des Trägers, der Sparkasse, der Sparkassenaufsichtsbehörde, des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein und bei Zweckverbandssparkassen der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte des Trägers und der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat kraft Gesetzes angehören;

  2. 2.

    Personen, die Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Vorstandsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder Handelsvertreterinnen oder Handelsvertreter von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder die gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln, und Beschäftigte der Steuerbehörden; dies gilt nicht für Personen, die Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Vorstandsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten oder mit diesem verbundenen Unternehmen sind;

  3. 3.

    Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die als Schuldnerinnen oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung in den letzten zehn Jahren verwickelt waren oder noch sind; Entsprechendes gilt für von ihnen geleitete Unternehmen;

  4. 4.

    Personen, die untereinander, mit der oder dem Vorsitzenden (§ 8) oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind; eine Schwägerschaft ist so lange zu berücksichtigen, wie die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht.

(5) Tritt ein Fall nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3 ein oder wird ein Mitglied des Verwaltungsrates zum Mitglied des Vorstandes der Sparkasse bestellt oder mit dessen Vertretung im Fall der Verhinderung beauftragt, so endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Tritt ein Fall nach Absatz 4 Nr. 4 ein, so endet

  1. 1.

    wenn eine oder einer der Beteiligten die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft der oder des anderen Beteiligten,

  2. 2.

    in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft der oder des an Lebensalter jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Ein Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 1 kann bei erheblicher Pflichtverletzung auf Antrag des Verwaltungsrates von der Vertretung des Trägers abberufen werden; der Beschluss der Vertretung des Trägers bedarf der Mehrheit der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder. Ein Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 oder 3 kann bei erheblicher Pflichtverletzung auf Antrag des Verwaltungsrates von der Aufsichtsbehörde abberufen werden.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann ein Mitglied abberufen, wenn bei der Ausübung der Mitgliedschaft erhebliche Interessenkonflikte zu Tage treten.

(8) Nach Ablauf ihrer Wahlzeit oder nach Auflösung der Vertretung des Trägers üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter aus.