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§ 7 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SpkG – Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muss durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der Verwaltungsratsmitglieder beträgt einundzwanzig.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden (§ 8), weiteren sachkundigen Mitgliedern (§ 9 Abs. 1) und zu einem Drittel aus Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten der Sparkasse (§ 9 Abs. 2). Nimmt die Sparkasse einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), in Anspruch, muss mindestens ein Mitglied über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen oder ein Prüfungsausschuss gemäß § 15 eingerichtet werden.

(3) Bei Sparkassen mit neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten gehört dem Verwaltungsrat mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten an, maximal jedoch drei Vertreterinnen oder Vertreter der neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten. Die Anzahl der Vertreterinnen oder Vertreter der neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten bestimmt sich nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 4 Abs. 6. Die Zahl der weiteren sachkundigen Mitglieder nach § 9 Abs. 1 verringert sich entsprechend. Bei der Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Zusammensetzung müssen die weiteren sachkundigen Mitglieder (§ 9 Abs. 1) und die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates (§ 8 Abs. 1) die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates bilden.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil, soweit nicht ihre eigenen Angelegenheiten beraten werden.

(6) Im Falle der Vereinigung von Sparkassen kann die Höchstzahl der Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 für eine begrenzte Zeit, längstens bis zum Ende der Wahlzeit der Vertretung des Trägers, überschritten werden. Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten bleibt in diesem Fall unverändert.