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§ 5 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SpkG – Zuständigkeit der Vertretung des Trägers

(1) Die Vertretung des Trägers wählt die weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 1. In Fällen nach § 8 Absatz 3 wählt die Vertretung des Trägers die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.

(2) Sie beschließt über

  1. 1.

    die Errichtung und die Auflösung der Sparkasse, die Vereinigung der Sparkasse mit anderen Sparkassen sowie den Beitritt zu Sparkassenzweckverbänden nach Anhörung des Verwaltungsrates,

  2. 2.

    den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung nach Anhörung des Verwaltungsrates,

  3. 3.

    die Zustimmung zur Bildung von Stammkapital nach § 4 Abs. 4 Satz 3 sowie den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Einbeziehung von neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten nach § 4 Abs. 6,

  4. 4.

    den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Übertragung eines Anteils von neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten an die Sparkasse,

  5. 5.

    die Genehmigung der Bestellung und der Rücknahme der Bestellung

    1. a)

      der Mitglieder des Vorstandes und

    2. b)

      der oder des Vorsitzenden des Vorstandes,

  6. 6.

    die Entlastung des Verwaltungsrates,

  7. 7.

    die Stellungnahme zu einer vorgesehenen Schließung von Zweigstellen,

  8. 8.

    die Genehmigung der Richtlinien der Geschäftspolitik nach § 10 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz,

  9. 9.

    die Abberufung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Satz 1 und von weiteren sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 6 Satz 2,

  10. 10.

    die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 20, soweit nicht in dieser Vorschrift etwas anderes bestimmt ist.