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§ 42 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Aufsicht

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SpkG – Aufsicht für den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein

(1) Aufsichtsbehörde für den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein mit seiner Geschäftsstelle und seiner Prüfungsstelle ist das für Inneres zuständige Ministerium.

(2) Für die Durchführung der Aufsicht gilt § 40 entsprechend.

(3) Die Aufsichtsbehörde überwacht gegenüber der Prüfungsstelle die Einhaltung ihrer Pflichten nach § 35 Abs. 3 und der sich aus der Satzung nach § 35 Abs. 3 Satz 6 ergebenden Pflichten. Sie kann hierzu Untersuchungen durchführen, hierzu auch Dritte heranziehen, und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält sie konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, hat sie diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. Sie kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Verband die Abberufung der Leiterin oder des Leiters der Prüfungsstelle und ihrer oder seiner Stellvertretung verlangen. Die Aufsichtsbehörde legt die Überwachung planmäßig offen.

(4) Die Aufsicht nach Absatz 3 wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen und mindestens in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren.

(5) Werden im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 3 Aufträge an Dritte vergeben, sind die Kosten dafür vom Verband zu tragen.