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§ 39 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Aufsicht

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 SpkG – Aufsichtsbehörde für die Sparkassen

(1) Aufsichtsbehörde für die Sparkassen ist das für Inneres zuständige Ministerium.

(2) Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Sparkassen im Einklang mit den Gesetzen und den aufgrund der Gesetze erlassenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen geführt werden. Sie soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Sparkassen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei Handhabung der Aufsicht kann sich die Aufsichtsbehörde der Einrichtungen des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein bedienen.