Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 SpkG – Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern und anderen Sparurkunden

(1) Ist ein Sparkassenbuch abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Vorstand es entweder selbst auf Antrag derer oder dessen, die oder der das Recht aus der Spareinlage geltend machen kann, für kraftlos erklären oder die Antragstellerin oder den Antragsteller auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen. Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 7.

(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Verlust des Sparkassenbuches und die Tatsachen, aus denen sie oder er ihre oder seine Berechtigung herleitet, durch Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gegenüber dem Vorstand oder auf andere Weise glaubhaft gemacht, so ordnet der Vorstand die Sperre des Guthabens an und erlässt ein Aufgebot. Das Aufgebot hat die Bezeichnung des Sparkassenbuches sowie die Aufforderung an die Inhaberin oder den Inhaber des Sparkassenbuches zu enthalten, es binnen drei Monaten vorzulegen und ihre oder seine Rechte anzumelden, andernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt werde.

(3) Das Aufgebot ist in der Sparkasse für die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszuhängen. Die Satzung bestimmt das Nähere.

(4) Legt die Inhaberin oder der Inhaber des Sparkassenbuches dieses nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 2 vor und meldet ihre oder seine Rechte an, so hat der Vorstand die Antragstellerin oder den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen, ihr oder ihm die Inhaberin oder den Inhaber zu benennen und ihr oder ihm die Einsicht in das Sparkassenbuch innerhalb einer bestimmten Frist zu gestatten. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Sparkassenbuch eingesehen oder ist die Frist verstrichen, so ist die Sperre aufzuheben.

(5) Wird das Sparkassenbuch nicht innerhalb der im Aufgebot bestimmten Frist vorgelegt, so ist es durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos zu erklären. Für die Bekanntmachung des Beschlusses gilt Absatz 3. Der Beschluss kann nur durch Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), das entsprechend anzuwenden ist, angegriffen werden.

(6) Anstelle des für kraftlos erklärten Sparkassenbuches ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein neues Sparkassenbuch auszustellen.

(7) Das Aufgebotsverfahren ist gebührenfrei; die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die baren Auslagen zu tragen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für andere Sparurkunden, die die Voraussetzungen des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllen.