§ 19 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen
§ 19 SpkG – Verschwiegenheitspflicht
Für die Pflicht zur Verschwiegenheit der Mitglieder der Sparkassenorgane über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die Tätigkeit in den Organen und in den Ausschüssen gilt § 96 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Die bei dieser Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden.