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§ 18 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SpkG – Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen

(1) Kein Mitglied der Sparkassenorgane oder der Ausschüsse des Verwaltungsrates darf bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, wenn

  1. 1.

    die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Lebenspartnerin oder seinem eingetragenen Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade, so lange wie die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht, oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,

  2. 2.

    die oder der Betreffende persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditistin oder Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglied, Leiterin oder Leiter oder Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,

  3. 3.

    die oder der Betreffende in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für das Mitwirkungs- und Beratungsrecht der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates, soweit die Angelegenheit den Träger betrifft.

(2) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet in Zweifelsfällen der Verwaltungsrat.