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§ 15 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SpkG – Prüfungsausschuss

(1) Soweit bei der Sparkasse nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 ein Prüfungsausschuss eingerichtet werden muss, kann dieser eingerichtet werden.

(2) Der Prüfungsausschuss hat mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder. Dem Prüfungsausschuss muss mindestens ein Mitglied mit Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung angehören. Ist die Sparkasse nach § 7 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzurichten, wird dieses Mitglied vom Verwaltungsrat aus dem Personenkreis der wählbaren sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner des Trägers gewählt. § 9 Absatz 1 Satz 3 und 7 und Abs. 4 gilt entsprechend. Im Übrigen besteht der Prüfungsausschuss aus Mitgliedern des Verwaltungsrates.

(3) Dem Prüfungsausschuss sind die Aufgaben nach § 10 Abs. 3 zu übertragen.