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§ 12 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SpkG – Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern.

(2) Der Verwaltungsrat beauftragt einen oder mehrere geeignete Beschäftigte mit der Vertretung der Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfall (Vorstandsvertreterin oder Vorstandsvertreter). Ein Verhinderungsfall liegt vor, wenn ein Mitglied des Vorstands seine Tätigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zeitweise oder dauerhaft nicht oder nicht mehr ausüben kann, insbesondere aufgrund von Krankheit, Urlaub, Beurlaubung vom Dienst oder Ausscheiden aus dem Amt. Im Fall des Ausscheidens aus dem Amt dauert der Verhinderungsfall solange an, bis ein neues Vorstandsmitglied im Amt ist. Der Verwaltungsrat kann den Auftrag jederzeit widerrufen.