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§ 9 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Organe → Erster Unterabschnitt – Verwaltungsrat

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 SpkG – Beschlussfassung

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 GemO entsprechend.

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Der Stellvertreter des Vorsitzenden kann anwesend sein. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall die Anwesenheit weiterer Personen zulassen.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist. Geheime Abstimmung ist unzulässig, soweit nicht der Verwaltungsrat in Personalangelegenheiten eine andere Art der Abstimmung beschließt. Können Entscheidungen nicht bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden, ist eine Beschlussfassung durch schriftliche Umfrage zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(4) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.

(5) Der Verwaltungsratsvorsitzende setzt rechtswidrige Beschlüsse aus. Im Übrigen gilt § 42 GemO entsprechend.