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§ 8 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Organe → Erster Unterabschnitt – Verwaltungsrat

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 SpkG – Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik, überwacht die Geschäftsführung und erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und den hierauf beruhenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er kann sich zu diesem Zweck über bestimmte Vorgänge unterrichten, insbesondere die Unterlagen der Sparkasse einsehen; hiermit kann er einen Ausschuss oder Verwaltungsratsmitglieder beauftragen. Der Verwaltungsrat kann zur Begrenzung des Risikos beschließen, dass Geschäfte nicht oder nur mit seiner Einwilligung betrieben werden dürfen.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über:

  1. 1.

    die Bildung und Auflösung von Ausschüssen und Beiräten (§ 10 Abs. 1 und 3 bis 5),

  2. 2.

    den Dienstvertrag der Vorstandsmitglieder (§ 13 Abs. 1),

  3. 3.

    den Vorschlag für die Bestellung der Vorstandsmitglieder (§ 12 Abs. 1),

  4. 4.

    die Beauftragung von Mitarbeitern, welche die Vorstandsmitglieder im Falle ihrer Verhinderung vertreten (§ 11 Abs. 2),

  5. 5.

    die Geschäftsanweisungen für den Kreditausschuss, den Prüfungsausschuss, den Vorstand und die Innenrevision,

  6. 6.

    die Übertragung von Zuständigkeiten auf den Kreditausschuss (§ 10 Abs. 2) und den Prüfungsausschuss (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 10),

  7. 7.

    (gestrichen)

  8. 8.

    die Bestellung des Prüfers, Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Lageberichts, Entlastung des Vorstands und Verwendung des Jahresüberschusses (§§ 19 Abs. 2 und 5 und 20 Abs. 1 und 2),

  9. 9.

    die Aufwandsentschädigung für die Verwaltungsratsmitglieder (§ 7 Abs. 5 Satz 2 und 3) und

  10. 10.

    die Bildung und Auflösung von Stammkapital mit Zustimmung der Träger (§ 3 Abs. 3),

  11. 11.

    die vom Vorstand vorgeschlagene Aufnahme stiller Vermögenseinlagen (§ 21) und sonstigen nach § 10 KWG haftenden Eigenkapitals,

  12. 12.

    die Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 11 Abs. 3).

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen insbesondere:

  1. 1.

    der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Falle der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben sind,

  2. 2.

    die Errichtung oder der Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden; dies gilt nicht, soweit die Baukosten unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten Betrag liegen,

  3. 3.

    die Errichtung und Schließung von Zweigstellen,

  4. 4.

    die nach dem Kreditwesengesetz und den hierauf beruhenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlichen Strategien sowie der jährliche Erfolgsplan und die mittelfristige Finanz- und Geschäftsplanung (§ 17 Abs. 2),

  5. 5.

    die Bestellung des Innenrevisors und deren Widerruf,

  6. 6.

    der Erwerb, die Erhöhung und die Veräußerung von Beteiligungen sowie die Errichtung und Auflösung eigener selbstständiger Einrichtungen.

(4) Der Verwaltungsrat ist anzuhören, bevor die Vertretungen der Träger beschließen über:

  1. 1.

    die Sparkassensatzung (§ 4 Abs. 2),

  2. 2.

    den Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder (§ 12 Abs. 4),

  3. 3.

    die Vereinigung von Sparkassen (§ 22), die Vereinbarung über die Zuordnung von Zweigstellen und die Vermögensauseinandersetzung wegen Gebietsänderungen (§ 23 Abs. 2),

  4. 4.

    die Auflösung der Sparkasse (§ 1 Abs. 2),

  5. 5.

    die Übertragung von Anteilen am Stammkapital (§ 3 Abs. 4),

  6. 6.

    die Übertragung, die Weiterübertragung und die Rückübertragung der Trägerschaft (§ 25a Abs. 1, 8 und 9).