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§ 6a SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Organe → Erster Unterabschnitt – Verwaltungsrat

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 6a SpkG – Wahl der Vertretung der Sparkassenmitarbeiter

(1) Die Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und deren Stellvertreter werden von den nach § 10 des Landespersonalvertretungsgesetzes wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Errichtungsträgers gewählt. Der Wahlvorschlag erfolgt in geheimer und unmittelbarer Wahl und muss die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthalten. Die Vorgeschlagenen bedürfen der Bestätigung durch Wahl der Vertretungen der Träger. Vorstandsmitglieder der Sparkasse und Verhinderungsvertreter im Sinne des § 11 Abs. 2 sind nicht wählbar. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Nähere über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Verfahren für den Wahlvorschlag der Sparkassenmitarbeiter in den Verwaltungsrat, einschließlich der Bestätigung durch Wahl der Vertretungen der Träger, regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.