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§ 6 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Organe → Erster Unterabschnitt – Verwaltungsrat

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 SpkG – Wahl der weiteren Mitglieder

(1) Die Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden von den Vertretung der Träger für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Errichtungsträgers gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit ihrer Wahl; sie bleiben bis zur Neuwahl des Verwaltungsrats im Amt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Verwaltungsrats im Amt.

(2) Für die Wahl gilt § 45 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aus dem Verwaltungsrat aus, tritt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle; Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend. Bis zur Wahl des Ersatzmitglieds nimmt der Stellvertreter die Aufgaben des Verwaltungsratsmitglieds wahr. Ist der Stellvertreter eines Verwaltungsratsmitglieds nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu ersetzen, gilt Satz 1 entsprechend.