Sparkassengesetz (SpkG)
Zweiter Abschnitt – Organe → Erster Unterabschnitt – Verwaltungsrat
§ 6 SpkG – Wahl der weiteren Mitglieder
(1) Die Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden von den Vertretung der Träger für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Errichtungsträgers gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit ihrer Wahl; sie bleiben bis zur Neuwahl des Verwaltungsrats im Amt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Verwaltungsrats im Amt.
(2) Für die Wahl gilt § 45 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
(3) Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aus dem Verwaltungsrat aus, tritt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle; Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend. Bis zur Wahl des Ersatzmitglieds nimmt der Stellvertreter die Aufgaben des Verwaltungsratsmitglieds wahr. Ist der Stellvertreter eines Verwaltungsratsmitglieds nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu ersetzen, gilt Satz 1 entsprechend.