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§ 29 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Staatsaufsicht

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 SpkG – Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit über alle Angelegenheiten der Sparkassen unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit an den Sitzungen des Verwaltungsrats einer Sparkasse sowie an Schlussbesprechungen mit Abschluss- oder Sonderprüfern teilnehmen; sie kann verlangen, den Verwaltungsrat zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einzuberufen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Anordnungen und sonstiges rechtswidriges Verhalten der Sparkassenorgane beanstanden und verlangen, hierauf beruhende Maßnahmen rückgängig zu machen.

(4) Kommt die Sparkasse einer Aufsichtsmaßnahme der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an ihrer Stelle das Erforderliche veranlassen und selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.

(5) Kommt der Träger der Sparkasse seiner Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 nicht nach, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Organe wahrnehmen.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann in Erfüllung ihrer Aufgaben Prüfungen durch die Prüfstelle des Sparkassenverbandes oder andere geeignete Prüfer anordnen. Die Kosten der angeordneten Prüfungen und der Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 4 bis 6 hat die Sparkasse zu tragen.

(8) Die Absätze 1 bis 4, 6 und 7 gelten für den Sparkassenverband entsprechend mit der Maßgabe, dass der Aufsichtsbehörde die Befugnisse nach Absatz 2 für die Verbandsversammlung und den Verwaltungsrat zustehen.

(9) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der sich aus § 25 Abs. 3 ergebenden Pflichten der Prüfungsstelle. Sie kann hierzu bei Bedarf Untersuchungen durchführen, Dritte heranziehen und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält sie konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, hat sie diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. Sie kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Sparkassenverband die Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters verlangen. Die Aufsichtsbehörde legt die Überwachung planmäßig offen.

(10) Die Aufsicht nach Absatz 9 wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen und mindestens in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren.

(11) Die Kosten der angeordneten Prüfungen und der Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz 9 Satz 2 hat der Sparkassenverband zu tragen.