§ 27 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Staatsaufsicht
§ 27 SpkG – Grundsatz
Die Sparkassen und der Sparkassenverband mit seiner Geschäfts- und seiner Prüfungsstelle unterliegen der Staatsaufsicht. Sie stellt die Rechtmäßigkeit von Geschäftsführung und Verwaltung sicher, soweit nicht für die Sparkassen darüber hinaus durch Rechtsvorschrift die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist.