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§ 22 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Sparkassen → Vierter Abschnitt – Vereinigung von Sparkassen, Gebietsänderungen

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 SpkG – Vereinigung

(1) Die Vertretungen der Träger von Sparkassen können nach Anhörung der Verwaltungsräte und Vorstände beschließen, Sparkassen zu vereinigen durch

  1. 1.

    Bildung einer neuen Sparkasse, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Sparkassen übergeht (Vereinigung durch Neubildung) oder

  2. 2.

    Übertragung des Vermögens einer Sparkasse auf eine andere Sparkasse (Vereinigung durch Aufnahme).

Eine Vereinigung mehrerer Sparkassen ist insoweit anzustreben, als dies zur Verbesserung der Ertragsstärke und Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse erforderlich ist. Der Sparkassenverband hat die Vereinigung von Sparkassen zu fördern. Er erstattet alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 1994 der Aufsichtsbehörde Bericht über die Tätigkeit nach Satz 3.

(2) § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Im Vereinigungsvertrag ist der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der durch die Vereinigung aufgelösten Sparkassen als für Rechnung der nach der Vereinigung bestehenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die durch die Vereinigung aufgelösten Sparkassen haben auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in der Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt liegen.

(3) Die nach der Vereinigung bestehende Sparkasse wird Gesamtrechtsnachfolgerin der durch die Vereinigung aufgelösten Sparkassen. Die Beschäftigten der aufgelösten Sparkasse treten in den Dienst der Gesamtrechtsnachfolgerin über; tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(4) Bei einer Vereinigung kann der Verwaltungsrat der neuen Sparkasse für die Dauer der laufenden Wahlperiode soviel weitere Mitglieder haben, wie die an der Vereinigung beteiligten Sparkassen insgesamt haben. Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 6a Abs. 1 entsprechend.

(5) Errichtungsträger, die mehrere Sparkassen betreiben, sollen diese vereinigen. Kommt eine Vereinigung innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht zu Stande, kann das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium nach Anhörung der beteiligten Träger die Vereinigung anordnen, wenn die Erfüllung der Sparkassenaufgaben (§ 2) damit verbessert werden kann.

(6) Ist die Vereinigung von Sparkassen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einer Sparkasse zum Zweck der Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft, des Mittelstandes oder der öffentlichen Hand dringend erforderlich, kann die Aufsichtsbehörde den infrage kommenden Trägern eine angemessene Frist zur einvernehmlichen Vereinigung nach Absatz 1 setzen. Von einer nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit einer Sparkasse ist insbesondere auszugehen, wenn Tatsachen im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG die Annahme rechtfertigen, dass der Bestand der Sparkasse gefährdet ist oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigt werden kann. Kommt ein Vereinigungsvertrag innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zustande oder ist die Genehmigung zu versagen, ist die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium gegenüber der Sparkasse, deren Leistungsfähigkeit nicht in ausreichendem Maße gegeben ist, ermächtigt, die Vereinigung unter gleichzeitiger Regelung der Trägerschaft auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung durch die Prüfungsstelle durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Vor dem Erlass der Rechtsverordnung sind die beteiligten Träger und der Sparkassenverband anzuhören.