Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Organe → Zweiter Unterabschnitt – Vorstand

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 SpkG – Geschäftsführung, Vertretung und Beschlussfassung

(1) Der Vorstand führt im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Verwaltungsrats die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung. Er kann im Rahmen der Geschäftsanweisung für den Vorstand die Ausübung von Befugnissen seinen Mitgliedern und Sparkassenmitarbeitern übertragen.

(2) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandsmitgliedern gegenüber wird die Sparkasse durch den Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten.

(3) Der Verwaltungsrat kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern die Berechtigung einräumen, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Sparkasse zu vertreten. Die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis ist nicht zulässig. Der Vorstand kann im Rahmen der Geschäftsanweisung in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter rechtsgeschäftlicher Art Vollmacht erteilen.

(4) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist.