Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

Sparkassengesetz (SpkG)

Vom 1. April 1982 (GVBl. S. 113, BS 76-3)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Sparkassen 
  
Erster Abschnitt 
Allgemeines 
  
Rechtsstellung, Errichtung und Auflösung1
Aufgaben, öffentlicher Auftrag2
Trägerverantwortung und Stammkapital3
Sparkassenverordnung und Sparkassensatzung4
  
Zweiter Abschnitt 
Organe 
  
Erster Unterabschnitt 
Verwaltungsrat 
  
Mitglieder5
Wahl der weiteren Mitglieder6
Wahl der Vertretung der Sparkassenmitarbeiter6a
Rechtsstellung der Mitglieder7
Aufgaben8
Beschlussfassung9
Ausschüsse und Beiräte10
  
Zweiter Unterabschnitt 
Vorstand 
  
Mitglieder11
Bestellung der Mitglieder12
Dienstverhältnis der Mitglieder13
Geschäftsführung, Vertretung und Beschlussfassung14
  
Dritter Unterabschnitt 
Gemeinsame Bestimmungen 
  
Ausschluss und Schweigepflicht15
  
Dritter Abschnitt 
Verwaltung 
  
(weggefallen)16
Geschäftsjahr, Erfolgsplan und mittelfristige Finanz- und Geschäftsplanung17
Sparkassenmitarbeiter18
Jahresabschluss und Entlastung19
Verwendung des Jahresüberschusses20
Stille Vermögenseinlagen21
Mitwirkung privater stiller Gesellschafter im Verwaltungsrat21a
  
Vierter Abschnitt 
Vereinigung von Sparkassen, Gebietsänderungen 
  
Vereinigung22
Gebietsänderungen23
Abgabenfreiheit24
  
Zweiter Teil 
Zentrale Einrichtungen 
  
Sparkassenverband Rheinland-Pfalz25
Verbandssparkasse auf Zeit25a
(weggefallen)26
(weggefallen)26a
(weggefallen)26b
(weggefallen)26c
  
Dritter Teil 
Staatsaufsicht 
  
Grundsatz27
Aufsichtsbehörde28
Befugnisse der Aufsichtsbehörde29
  
Vierter Teil 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Sparkassen30
Haftung der Träger ab dem 19. Juli 200530a
Verwaltungsvorschriften31
(weggefallen)32
In-Kraft-Treten33
(1) Red. Anm.:

Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21)

"Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem Oberlandesgericht Koblenz anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken über."