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§ 4 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 SpkG – Satzung, Siegel

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die Rechtsverhältnisse der Sparkassen durch Satzung zu regeln.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung der Sparkasse und ihre Änderungen erlässt die Vertretung der Träger.

(4) Die für Kommunalangelegenheiten zuständige oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassenzweckverbände erlassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der vorherigen Zustimmung der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

(5) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen der Träger, eines Mitglieds der Träger oder das kleine Landessiegel verwendet wird, darf nur mit vorherigen Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.