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§ 33 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 33 SpkG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Status und die Organisation der Sparkassen (Sparkassengesetz) vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 567) außer Kraft.

(2) Die Satzungen der Sparkassen sind innerhalb von sechs Monaten nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen. § 9 Abs. 1 und die §§ 16 und 17 sind erst anzuwenden, wenn die Satzung angepasst ist. Bis zur Anpassung der Satzung gelten § 8 Abs. 1 und § 17 des Sparkassengesetzes vom 29. Juni 1990 weiter. Ändert sich durch dieses die Zahl der vorgeschriebenen Mitglieder des Verwaltungsrates, so endet deren Wahlzeit mit der Anpassung der Satzung. § 13 gilt entsprechend.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Frist nach Absatz 2 zulassen.

(4) § 28 Absatz 1a Satz 2 tritt am 30. Juni 2021 außer Kraft.