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§ 32 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 32 SpkG – Durchführungsbestimmungen

(1) Die Sparkassenaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Interesse der Sicherheit der den Sparkassen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.
    die Geschäfte der Sparkassen (Verbindlichkeiten, Anlage der Sparkassenbestände, Beleihungsgrundsätze, sonstige Geschäfte) und die Zulassung von Ausnahmen,
  2. 2.
    Grundsätze für verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen in bestimmten Geschäftsbereichen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, wenn dies für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Sparkassenverbundes geboten ist; entsprechendes gilt für überregionale Einrichtungen oder Verbundeinrichtungen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
  3. 3.
    die Zuständigkeit des Vorstandes und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft,
  4. 4.
    die Übertragung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen sowie über die Abgabe und die Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen,
  5. 5.
    das Verfahren, Sparkassenbücher für kraftlos zu erklären.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde die zur Durchführung dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.