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§ 26 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 26 SpkG – Jahresabschluss, Entlastung

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat entsprechend der gesetzlichen Aufstellungspflichten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Sparkasse wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde geprüft (Jahresabschlussprüfung). Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.

(3) Nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung legt die Prüfungseinrichtung den Prüfungsbericht unverzüglich dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Sparkassenaufsichtsbehörde vor. Hiernach stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Billigung des Lageberichtes; die Sparkassenaufsichtsbehörde kann zulassen, dass in begründeten Ausnahmefällen die Feststellung des Jahresabschlusses vor der Vorlage des Prüfungsberichtes erfolgen kann. Der Verwaltungsrat beschließt ferner über die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn die Sparkassenaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung sowie die etwaig durchgeführten Sonderprüfungen der Aufsichtsbehörden keine erheblichen Verstöße ergeben haben oder alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen erledigt sind. Der festgestellte und mit dem Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss wird veröffentlicht. Er wird mit dem Lagebericht und der Stellungnahme der Sparkassenaufsichtsbehörde den Trägern vorgelegt.

(4) Über die Entlastung des Verwaltungsrates beschließen die Vertretungen der Träger.