§ 16 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkasse → 2. – Organe der Sparkassen
§ 16 SpkG – Aufgaben des Kreditausschusses
(1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Über die Gewährung von Organkrediten ist der Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zu informieren.
(2) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreditausschuss stimmt offen ab. § 9 Abs. 5 Satz 2, § 10 Absatz 4 sowie § 15 gelten entsprechend.