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§ 14 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkasse → 2. – Organe der Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 SpkG – Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrates

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und die Interessen der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates verpflichtet sie in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Es selbst wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrates verpflichtet.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Auf Antrag des Verwaltungsrates können Mitglieder, die gegen ihre Pflichten verstoßen, durch die Sparkassenaufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden. Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, in denen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße der Sparkassen Obergrenzen festgesetzt werden.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen am Jahresüberschuss nicht beteiligt werden. Bei Geschäften mit der Sparkasse dürfen Vergünstigungen nur wegen der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat nicht eingeräumt werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.