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Art. 9 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 9 SpkG

(1) Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 2 nicht sein:

  1. a)
    Beamte und Arbeitnehmer des Trägers oder der Sparkasse,
  2. b)
    Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats-, Vorstandsmitglieder oder Beamte oder Arbeitnehmer von Banken und anderen Unternehmungen sind, die Spareinlagen oder Depositen annehmen oder die gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen ferner nicht Inhaber von gewerblichen Auskunfteien oder für ein solches Unternehmen tätig sein.

(2) Tritt ein Tatbestand nach Maßgabe des Absatzes 1 während der Amtsdauer ein, so endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkasse. Das Gleiche gilt, wenn über das Vermögen eines Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wird oder wenn ein Mitglied eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung abgibt. Die Aufsichtsbehörde kann ein Mitglied vom Amt ausschließen, wenn es mit der Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse erheblich im Rückstand ist. An die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt der Ersatzmann. Wird streitig, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, so entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluss des Betroffenen.

(3) Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats dürfen sich nicht gleichzeitig Personen befinden, die untereinander oder mit dem Vorsitzenden des Vorstands in dem Verhältnis von Ehegatten oder Personen stehen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind. Wird die Ehe erst im Lauf der Amtszeit geschlossen oder entsteht die Verwandtschaft oder Schwägerschaft in dieser Zeit, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden; ist einer der Beteiligten der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Vorsitzende des Vorstands, so scheidet der andere Beteiligte, im Übrigen wenn eine Einigung nicht zu Stande kommt, der an Lebensjahren Jüngere aus.