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Art. 8 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 8 SpkG – Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 6 Abs. 1 Nr. 2) wird durch die Satzung der Sparkasse festgelegt.

(2) Von den weiteren Mitgliedern werden zwei Drittel vom Träger, ein Drittel von der Aufsichtsbehörde zum Amt berufen. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmann zu bestellen. Der Ersatzmann tritt beim endgültigen Ausscheiden des Mitglieds oder bei einer Behinderung des Mitglieds von mehr als drei Monaten für die Dauer dieser Behinderung in das Amt.

(3) Der Vertretungskörper des Trägers wählt die von ihm zu bestellenden Mitglieder (und ihre Ersatzmänner) aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat für die von ihr zu berufenden Mitglieder (und ihre Ersatzmänner) eine Vorschlagsliste des Trägers zu erholen. Die Vorschlagsliste hat die doppelte Zahl der zu berufenden Mitglieder (und ihrer Ersatzmänner) zu enthalten. In die Vorschlagsliste können nur zu Gemeindeämtern wählbare Angehörige des Trägers aufgenommen werden. Die von der Aufsichtsbehörde zu berufenden Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen dem Vertretungskörper des Trägers nicht angehören. Mit der Annahme der Wahl in den Vertretungskörper des Trägers endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkasse.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf die Dauer der Wahlzeit des Vertretungskörpers des Trägers bestellt. Sie bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

(6) Der Vertretungskörper des Trägers kann beschließen, dass die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse neu zu bestellen sind; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann die Neubestellung der weiteren Mitglieder anordnen. Absatz 5 gilt entsprechend.