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Art. 7 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 7 SpkG – Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist

  1. a)
    bei den von Gemeinden errichteten Sparkassen der Bürgermeister,
  2. b)
    bei den von Landkreisen errichteten Sparkassen der Landrat,
  3. c)
    bei den von Zweckverbänden errichteten Sparkassen der Vorsitzende des Vertretungskörpers des Zweckverbands.

(2) Die Vertretung des Vorsitzenden richtet sich

  1. a)
    bei den von Gemeinden errichteten Sparkassen nach den Vorschriften über die Vertretung des Bürgermeisters,
  2. b)
    bei den von Landkreisen errichteten Sparkassen nach den jeweils geltenden Vorschriften über die Vertretung des Landrats,
  3. c)
    bei den von Zweckverbänden errichteten Sparkassen nach der Satzung des Zweckverbands.