Art. 7 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern
I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung
Art. 7 SpkG – Vorsitzender des Verwaltungsrats
(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist
- a)bei den von Gemeinden errichteten Sparkassen der Bürgermeister,
- b)bei den von Landkreisen errichteten Sparkassen der Landrat,
- c)bei den von Zweckverbänden errichteten Sparkassen der Vorsitzende des Vertretungskörpers des Zweckverbands.
(2) Die Vertretung des Vorsitzenden richtet sich
- a)bei den von Gemeinden errichteten Sparkassen nach den Vorschriften über die Vertretung des Bürgermeisters,
- b)bei den von Landkreisen errichteten Sparkassen nach den jeweils geltenden Vorschriften über die Vertretung des Landrats,
- c)bei den von Zweckverbänden errichteten Sparkassen nach der Satzung des Zweckverbands.