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Art. 32 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

III. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 32 SpkG

Steuern, Gebühren und ähnliche Abgaben des Landes und der Gemeinden werden nicht erhoben, soweit sie für den Übergang des Vermögens aus Anlass der Auflösung einer Sparkasse, der Vereinigung oder des Zusammenschlusses von Sparkassen fällig werden. Insbesondere gilt dies hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung dieser Rechtsänderungen in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie für die damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Geschäfte.