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Art. 29 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Gemeinschaftliche Einrichtungen der Sparkassen

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 29 SpkG

(1) Bei Umwandlung der Sparkasse einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Zweckverbands in eine Verbandssparkasse verbleibt das Vermögen der Sparkasse (mit den Schulden) der Verbandssparkasse, soweit nicht nach Maßgabe der Vereinbarung oder schiedsgerichtlichen Entscheidung Teile des Vermögens auf dritte Personen zu übertragen sind.

(2) Soweit Teile des Vermögens der Sparkasse nach Maßgabe der Vereinbarung oder schiedsgerichtlichen Entscheidung dem bisherigen Träger zufallen, dürfen sie nur für ausschließlich gemeinnützige Zwecke verwendet werden.